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Satzung
Satzung
Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.10.1998 in Meißen beschlossen.
§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft für experimentelle Wirtschaftsforschung e.V. - nachstehend "Gesellschaft" genannt - hat ihren Sitz
in Kronberg im Taunus und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein eingetragen. Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der empirisch/experimentellen Forschung und Ausbildung in den
Wirtschaftswissenschaften. Sie will die Voraussetzungen schaffen, ökonomisches Entscheidungsverhalten experimentell zu erforschen
und die Ergebnisse dieser Forschungen der Allgemeinheit nutzbar machen. Sie will personell und finanziell (durch
Kostenübernahme oder -beteiligung) insbesondere folgende Aktivitäten unterstützen:
- die Durchführung von Experimenten,
- die Publikation von Forschungsarbeiten und die Information hierüber,
- die Durchführung nationaler und internationaler wissenschaftlicher Kolloquien,
- die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- die Durchführung von Forschungsaufenthalten und
- die Vergabe von Wissenschaftspreisen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Sie erstrebt keinen Gewinn und
darf andere als die gemeinnützigen, in § 2 genannten Zwecke nicht verfolgen. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Im Rahmen der in § 2 genannten Aufgaben
dürfen wissenschaftliche Arbeiten und bare Auslagen vergütet werden.
- Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe
Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein.
- Aufnahmeanträge für eine Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechswöchigen
Kündigungsfrist schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gröblich verletzt oder
- das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder
- unehrenhafte Handlungen begeht.
- über den Ausschluß beschließt nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand.
- Die Ausschlußbescheide ergehen schriftlich.
§ 5 Organe
Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder
einzuberufen. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens vier
Wochen vorher schriftlich einberufen.
- Auf der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung setzt die
jährlichen Mitgliederbeiträge fest, wählt den Vorstand und beschließt über die Angelegenheiten der
Gesellschaft, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, welche
- eine Satzungsänderung,
- eine Auflösung der Gesellschaft
zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem Finanzamt darauf abzustimmen, daß sie
die Gemeinnützigkeit nicht gefährden. Anträge zu a) und b) sind dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter.
- In geeigneten Fällen kann der Vorstand schriftliche Beschlüsse herbeiführen, wobei die in Absatz 4 in bezug
auf die anwesenden Mitglieder angegebenen Mehrheitsverhältnisse analog für die fristgerecht antwortenden Mitglieder gelten.
- Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und
mindestens einem dritten Mitglied.
- Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag der Wahl zum Termin der nächsten
Mitgliederversammlung oder auf Wunsch früher.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 9 Vermögen
- Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den
- Beiträgen der Mitglieder,
- freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter,
- Erträgen des Gesellschaftsvermögens.
- Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der experimentellen Wirtschaftsforschung.
- Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Eine Ausschüttung des Vermögens der Gesellschaft an Mitglieder ist in jedem Falle unzulässig.
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